Allgemeine Beratungsbedingungen

Allgemeine Beratungsbedingungen
KÖTTER Consulting Engineers GmbH & Co. KG (KCE)

§ 1 Anwendungsbereich / Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Beratungstätigkeit. Sämtliche Vereinbarungen, die zwecks Ausführung des Beratungsvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. KCE ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
  2.  KCE wird auf Wunsch dem Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte über den Stand der Auftragsausführung erteilen sowie in geeigneter Form über die Ausführung des Auftrages, insbesondere hinsichtlich Ablauf und Ergebnis der Beratung Rechenschaft ablegen. Ausführliche schriftliche Berichte, vor allem zur Vorlage an Dritte, hat KCE nur zu erstellen, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
  3. Unsere Beratungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Beratungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Beratungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Beratungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos durchführen.
  4. Unsere Beratungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs.1 BGB.
  5. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Gegenseitige Zusammenarbeit

  1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die für die Durchführung des Projektes von Bedeutung sind.
  2. KCE führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt, unter Beachtung der Berufsgrundsätze für Beratende Ingenieure durch.
  3. Der Auftraggeber hat alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferten Daten werden von KCE auf Plausibilität überprüft, für die Richtigkeit dieser Daten steht KCE nicht ein. Fehlende Daten können aus dem Erfahrungsschatz von KCE ergänzt werden.

§ 3 Einsatzbedingungen

  1. Einsätze von Personen und Geräten außerhalb unseres Ingenieurzentrums werden nach dem tatsächlich entstandenen zeitlichen Aufwand, vom Verlassen unseres Hauses bis zum Wiedereintreffen berechnet und erfolgen, falls nicht anders vereinbart, auf der Basis eines 8-Stunden-Arbeitstages (s. § 6). Über 8 Stunden hinausgehende Einsätze gelten als Überstunden (s. Pkt.3).
  2. Einsatzmiete für Geräte wird auch für die Zeiten erhoben, in  denen KCE ohne eigenes Verschulden nicht über die Geräte verfügen kann. Ab einem Zeitraum von 7 Werktagen werden dem Auftraggeber 2 Prozent des Anschaffungswertes der Geräte pro Woche in Rechnung gestellt. Sollte eine Rückführung der Geräte aus Gründen, die KCE nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, so vergütet der Auftraggeber den Neuwert der Ersatzgeräte. Nach drei überfälligen Monaten gelten die Geräte als verschollen.
  3. Bei Überstunden und Nachteinsätzen (von 22:00 bis 6:00 Uhr) sowie bei extremen Umwelt- und Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte, Schmutz, Gefahr) wird ein kumulativer Zuschlag von 25%, bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagseinsätzen wird ein kumulativer Zuschlag von 50% und zum Jahreswechsel (Silvester und Neujahr), Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), Pfingsten und Weihnachten (Heilig Abend bis 2. Weihnachtstag) ein kumulativer Zuschlag von 100% auf die Personalkosten erhoben.
  4. Felduntersuchungen werden grundsätzlich von zwei erfahrenen Spezialisten auf Tagesbasis gem. unserer Honorarliste durchgeführt. Ausnahmen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.
  5. Flugreisen erfolgen in der Regel in der Business-Class.
  6. Der Spesensatz beträgt 54 € / Tag.

§ 4 Sonder-Einsatzbedingungen Ausland [EU und ähnliche (Schweiz, Norwegen)], zusätzlich zu §3

  1. Am Einsatzort wird bei einem Einsatz von mehr als 3 Tagen KCE ein Büro vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
  2. Der Auftraggeber ist bei evtl. Visabeschaffung behilflich.

§ 5 Vertraulichkeit

KCE verpflichtet sich, über alle Informationen mit vertraulichem Charakter, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und diese nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages für maximal 5 Jahre hinaus.

§ 6 Honorierung / Zahlungsbedingungen

  1. Basis unserer Honorarforderungen sind die jeweils gültigen Honorarlisten. Sonder- oder Pauschalhonorare bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Honorierungen nach HOAI kommen auf Wunsch mit besonderer schriftlicher Vereinbarung zur Anwendung.
  3. Alle Forderungen auf Honorar oder Ersatz von Auslagen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzüge zahlbar. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer oder anderer gesetzlicher Auflagen.
  4. Aufrechnungen oder Zurückhaltungen gegen Forderungen der KCE sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen vor.
  5. Nach der zum 1.5.2000 in Kraft getretenen Verzugsregelung (§288 BGB) stehen KCE 30 Tage nach Zugang der  Rechnung automatisch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  6. Bei Auftragsstornierung vor oder während der Bearbeitungsphase behalten wir uns vor, die entstandenen Kosten und  den entgangenen Gewinn (Mindestkostenpauschale 15% des Auftragswertes) in Rechnung zu stellen.

§ 7 Gewährleistung

  1. KCE bietet Gewähr für ihre vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen, die sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu vertreten hat. Gewährleistungsansprüche können zunächst nur in Form der Nachbesserung geltend gemacht werden.
  2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend machen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Personenschäden (§9).

§ 8 Haftung

  1. KCE haftet  im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentliche Pflicht ist die unabhängige Beratungsleistung in Form von Berechnungen und Messungen zu Aufgabenstellungen der Schall-, Schwingungs- und Strömungstechnik sowie bei der Thermischen Bauphysik.
  3. KCE haftet nicht für Produktionsbeeinträchtigungen oder –stillstände, die nicht von der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.

§ 9 Geistiges Eigentum

Der Auftraggeber wird die im Rahmen des Auftrages von KCE erstellten Berichte, Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Berechnungen und dgl. nur für die im Rahmen des Auftrages vereinbarten Zwecke verwenden. Die Weitergabe von Daten oder Informationen ist dem Auftraggeber gestattet. Etwaige Urheberrechte (Patente, Erfindungen, Marken) der KCE an diesen Arbeitsergebnissen bleiben unberührt. Nur Dokumente mit Originalunterschrift sind authentisch.

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.

§ 11 Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns gespeichert werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 12 Sonstiges

  1. Als sozial verantwortungsbewusst handelndes Unternehmen beachten wir die Einhaltung des internationalen Standards „Social Accountability 8000“.
  2. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Rheine bzw. das Landgericht Münster.

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Hier können Sie die Allgemeinen Beratungsbedingungen der KÖTTER Consulting Engineers GmbH & Co. KG herunterladen.

Allgemeine Beratungsbedingungen
KÖTTER Consulting Engineers Berlin GmbH (KCE Berlin)

§ 1 Anwendungsbereich / Leistungsumfang

  1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung bezeichnete Beratungstätigkeit. Sämtliche Vereinbarungen, die zwecks Ausführung des Beratungsvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. KCE BERLIN ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.
  2. KCE BERLIN wird auf Wunsch dem Auftraggeber die erforderlichen Auskünfte über den Stand der Auftragsausführung erteilen sowie in geeigneter Form über die Ausführung des Auftrages, insbesondere hinsichtlich Ablauf und Ergebnis der Beratung Rechenschaft ablegen. Ausführliche schriftliche Berichte, vor allem zur Vorlage an Dritte, hat KCE BERLIN nur zu erstellen, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
  3. Unsere Beratungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Beratungsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Beratungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Beratungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos durchführen.
  4. Unsere Beratungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §310 Abs.1 BGB.
  5. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Gegenseitige Zusammenarbeit

  1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen, vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die für die Durchführung des Projektes von Bedeutung sind.
  2. KCE BERLIN führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt, unter Beachtung der Berufsgrundsätze für Beratende Ingenieure durch.
  3. Der Auftraggeber hat alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die vom Auftraggeber oder von Dritten gelieferten Daten werden von KCE BERLIN auf Plausibilität überprüft, für die Richtigkeit dieser Daten steht KCE BERLIN nicht ein. Fehlende Daten können aus dem Erfahrungsschatz von KCE BERLIN ergänzt werden.

§ 3 Einsatzbedingungen

  1. Einsätze von Personen und Geräten außerhalb unseres Ingenieurzentrums werden nach dem tatsächlich entstandenen zeitlichen Aufwand, vom Verlassen unseres Hauses bis zum Wiedereintreffen berechnet und erfolgen, falls nicht anders vereinbart, auf der Basis eines 8-Stunden-Arbeitstages (s. § 6). Über 8 Stunden hinausgehende Einsätze gelten als Überstunden (s. Pkt.3).
  2. Einsatzmiete für Geräte wird auch für die Zeiten erhoben, in denen KCE BERLIN ohne eigenes Verschulden nicht über die Geräte verfügen kann. Ab einem Zeitraum von 7 Werktagen werden dem Auftraggeber 2 Prozent des Anschaffungswertes der Geräte pro Woche in Rechnung gestellt. Sollte eine Rückführung der Geräte aus Gründen, die KCE BERLIN nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, so vergütet der Auftraggeber den Neuwert der Ersatzgeräte. Nach drei überfälligen Monaten gelten die Geräte als verschollen.
  3. Bei Überstunden und Nachteinsätzen (von 22:00 bis 6:00 Uhr) sowie bei extremen Umwelt- und Arbeitsbedingungen (Hitze, Kälte, Schmutz, Gefahr) wird ein kumulativer Zuschlag von 25%, bei Samstags-, Sonntags- und Feiertagseinsätzen wird ein kumulativer Zuschlag von 50% und zum Jahreswechsel (Silvester und Neujahr), Ostern (Karfreitag bis Ostermontag), Pfingsten und Weihnachten (Heilig Abend bis 2. Weihnachtstag) ein kumulativer Zuschlag von 100% auf die Personalkosten erhoben.
  4. Felduntersuchungen werden grundsätzlich von zwei erfahrenen Spezialisten auf Tagesbasis gem. unserer Honorarliste durchgeführt. Ausnahmen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung möglich.
  5. Flugreisen erfolgen in der Regel in der Business-Class.
  6. Der Spesensatz beträgt 54 € / Tag.

§ 4 Sonder-Einsatzbedingungen Ausland [EU und ähnliche (Schweiz, Norwegen)], zusätzlich zu §3

  1. Am Einsatzort wird bei einem Einsatz von mehr als 3 Tagen KCE BERLIN ein Büro vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
  2. Der Auftraggeber ist bei evtl. Visabeschaffung behilflich.

§ 5 Vertraulichkeit

KCE BERLIN verpflichtet sich, über alle Informationen mit vertraulichem Charakter, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und diese nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung des Auftrages für maximal 5 Jahre hinaus.

§ 6 Honorierung / Zahlungsbedingungen

  1. Basis unserer Honorarforderungen sind die jeweils gültigen Honorarlisten. Sonder- oder Pauschalhonorare bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Honorierungen nach HOAI kommen auf Wunsch mit besonderer schriftlicher Vereinbarung zur Anwendung.
  3. Alle Forderungen auf Honorar oder Ersatz von Auslagen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzüge zahlbar. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer oder anderer gesetzlicher Auflagen.
  4. Aufrechnungen oder Zurückhaltungen gegen Forderungen der KCE BERLIN sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegen unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen vor.
  5. Nach der zum 1.5.2000 in Kraft getretenen Verzugsregelung (§288 BGB) stehen KCE BERLIN 30 Tage nach Zugang der Rechnung automatisch Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Der Auftraggeber hat das Recht, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  6. Bei Auftragsstornierung vor oder während der Bearbeitungsphase behalten wir uns vor, die entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn (Mindestkostenpauschale 15% des Auftragswertes) in Rechnung zu stellen.

§ 7 Gewährleistung

  1. KCE BERLIN bietet Gewähr für ihre vertragsgemäß zu erbringenden Leistungen, die sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht zu vertreten hat. Gewährleistungsansprüche können zunächst nur in Form der Nachbesserung geltend gemacht werden.
  2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend machen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten. Die Verjährungsfrist gilt nicht bei Personenschäden (§9).

§ 8 Haftung

  1. KCE BERLIN haftet im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Wir schließen die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentliche Pflicht ist die unabhängige Beratungsleistung in Form von Berechnungen und Messungen zu Aufgabenstellungen der Schall-, Schwingungs- und Strömungstechnik sowie bei der Thermischen Bauphysik.
  3. KCE BERLIN haftet nicht für Produktionsbeeinträchtigungen oder –stillstände, die nicht von der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind.

§ 9 Geistiges Eigentum

Der Auftraggeber wird die im Rahmen des Auftrages von KCE BERLIN erstellten Berichte, Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen, Berechnungen und dgl. nur für die im Rahmen des Auftrages vereinbarten Zwecke verwenden. Die Weitergabe von Daten oder Informationen ist dem Auftraggeber gestattet. Etwaige Urheberrechte (Patente, Erfindungen, Marken) der KCE BERLIN an diesen Arbeitsergebnissen bleiben unberührt. Nur Dokumente mit Originalunterschrift sind authentisch.

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.

§ 11 Datenspeicherung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, bei uns gespeichert werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 12 Sonstiges

  1. Als sozial verantwortungsbewusst handelndes Unternehmen beachten wir die Einhaltung des internationalen Standards „Social Accountability 8000“.
  2. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht.
  3. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Berlin-Hohenschönhausen bzw. das Landgericht Berlin.

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Hinweis zur Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission stellt auf der Internetseite http://ec.europa.eu/consumers/odr/ die Möglichkeit zur Verfügung, ein Beschwerdeverfahren zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher (OS) durchzuführen. Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.